Diabetiker

Fußpflege auf Heilmittelverordnung Nr.13

Diabetiker können fußtherapeutische Maßnahmen ab 1. Juli 2002 mit ihrer Krankenkasse abrechnen
Ab 1. Juli 2002 ist die medizinische Fußbehandlung in Deutschland als Heilmittel eingestuft. Für den Diabetiker bedeutet das, dass er podologische Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen kann, allerdings nur in dafür zugelassenen Praxen.

Um eine Krankenkassenzulassung zu bekommen benötigt man eine Genehmigung. Die infrastrukturellen Voraussetzungen sollen in erster Linie der Qualitätssicherung sowie der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften dienen.

Was muss erfüllt werden, damit Sie als Diabetiker mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können?
Sie benötigen eine Verordnung von einem Facharzt
Es können nur drei Leistungen an Ihren Füßen krankenkassenmäßig abgerechnet werden.
a) Nagelbehandlung bei Nagelveränderungen
b) Hornhautbehandlungen
c) Komplexbehandlung
Alle Behandlungen können nur am Fußstadium Wagner 0 verordnet werden. (Wagner 0, geschlossene Haut, keinerlei Verletzungen.)
Wenn Sie Zuzahlungsbefreit sind, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. Andernfalls wird eine gesetzliche Zuzahlung fällig. Die Höhe der Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt 10 % der Kosten und 10 Euro pro Rezept.
Die Behandlungen sind nicht budgetiert. 

 

Bisher durften Ärzte Podologie nur bei Schädigungen in Folge eines diabetischen Fußsyndroms verordnen. Ab 1. Juli 2020 kommen zwei Diagnosegruppen hinzu, bei denen vergleichbare Schädigungen auftreten können. Damit ist die Verordnung einer podologischen Behandlungbei diesen drei Diagnosegruppen möglich:

 

›Diagnosegruppe DF: Diabetisches Fußsyndrom

-Fußschädigung durch Diabetes mellitus

 

›Diagnosegruppe NF: Fußsyndrom bei Neuropathien

-Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär) zum Beispiel bei:

-hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie

-systemischen Autoimmunerkrankungen

-Kollagenosen

-toxischer Neuropathie

 

›Diagnosegruppe QF: Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen

Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett), zum Beispiel bei:

-Spina bifida

-chronischer Myelitis

-Syringomyelie

-traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks

Muster der Heilmittelverordnung: Nr.13